Landkreis Hof

Verhalten im Notfall bei länger andauerndem Stromausfall

Bei einem flächendeckenden, länger anhaltenden Stromausfall funktionieren die Festnetztelefone nicht, Handys haben nur eine begrenzte Akkulaufzeit und das Mobilfunknetz ist in einer solchen Situation schnell überlastet. Daher informiert der Fachbereich Katastrophenschutz des Landkreises Hof darüber, wie die Bevölkerung in diesem Fall weiterhin Notrufe absetzen kann.

In so einem Fall besetzen die örtlichen Feuerwehren des Landkreises eigens ihre Wachen, um dort für die Bevölkerung Hilfe rufen zu können.

„Wenn die örtlichen Feuerwehren im Landkreis nach Absprache mit dem zuständigem Sachbearbeiter Katastrophenschutz, der Integrierten Leitstelle (ILS) und dem Netzbetreiber von der Leitstelle wegen eines länger dauernden, flächendeckenden Stromausfalls alarmiert werden, besetzen sie ihre Wachen“, so Volker Meixner vom FB 301 Katastrophenschutz des Landkreises Hof. „Dort stehen sie für die Bevölkerung bereit, um mit ihren Funkgeräten Notrufe abzusetzen, sei es im Fall eines Unfalles, Brandes oder einer medizinischen Notlage.“ Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein flächendeckender Stromausfall absehbar länger als zwei Stunden dauert.

„Die Funkgeräte der Feuerwehren funktionieren auch bei Stromausfall noch mindestens 72 Stunden lang“, erklärt Kreisbrandrat Reiner Hoffmann. „Wenn kein Telefon oder Handy funktioniert, sind die Funkgeräte der Feuerwehren oft einzige Möglichkeit, einen Notruf abzusetzen. Man sollte sich dann also zur Wache begeben und den Notruf absetzen lassen.“ Viele Feuerwehren im Landkreis Hof verfügen zudem über eine Notstromversorgung.

Beratung Leerstandsmanagement

Für alle Fragen rund um das Thema Leerstandsmanagement, sprich für Immobilienbesitzer, Bau- oder Sanierungs-Interessierte, bietet der Landkreis Hof die Sanierungs-Erstberatung durch Fachexperten an.

Beratungen u. a.:
- Bewertung des Gebäudebestandes
- Beurteilung des energetischen Zustands und entsprechende Handlungsempfehlungen
- Erstkonzept zur Veränderung der Raumaufteilung
- erste Kosteneinschätzung unter Berücksichtigung potentieller Fördermittel
- Auswirkung und Einordnung in gesetzliche Vorgaben

Voraussetzungen für die Beratungsleistung:
- Beantragung kann sowohl vom Eigentümer als auch durch den Kaufinteressenten (Nachweis des Eigentümers) erfolgen
- das Gebäude muss vor dem Jahr 1970 errichtet worden sein und im unbeplanten Innenbereich liegen (§34BauGB)
- das Objekt muss einen Leerstand von mind. 24 Monaten oder eine starke Mindernutzung aufweisen

Für die Inanspruchnahme ist durch den Antragsteller eine Schutzgebühr von 100,00 Euro zu entrichten.

Ansprechpartner Leerstandsmanagement:
Jens-Uwe Werner
Tel.: 09281/57 517
Tanja Kämpfer-Hagen
Tel.: 09281/57 523
E-Mail: hausundhof@landkreis-hof.de